FA MFS: Sachgebiet Giessereien
Pfannen zum Transport und Gießen feuerflüssiger Massen
(Verfasser: Dipl.-Ing. Heinz Körner), Stand: 2001
Pfannen zum Transport und Gießen feuerflüssiger Massen sind Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb. Regelungen hierzu sind in den UVV’en "Lastaufnahmemittel im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) sowie "Gießereien" (VBG 32) enthalten. Die Anforderungen der Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) gelten sowohl für Pfannen mit Kraftantrieb als auch – per Ausnahmeliste – für Pfannen ohne Kraftantrieb, die zum Heben von Lasten verwendet werden, also mithin für alle Krangießpfannen.
Pfannen müssen sicher gegen unerwartetes Kippen, unerwartetes Umschlagen des Gehänges, gegen Bruch und gegen Absturz aus dem angehobenen Zustand sein.
Für die Bemessung und Konstruktion von Gießpfannen enthalten sowohl die VBG 9a als auch das Stahleisenbetriebsblatt SEB 330010 (für Stahlgießpfannen) Hinweise.
Die Bemessung nach der bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchung ist in sofern nicht problemfrei, als die Pfanne im Anlieferungszustand nicht ohne weiteres für den Transport und das Gießen feuerflüssiger Massen verwendet werden kann. Erst nach der Zustellung mit Feuerfestmaterialien, mit denen die tragenden Stahlteile wirksam gegen den Temperatureinfluss der Schmelze geschützt werden, ist eine bestimmungsgemäße Verwendung der Pfanne möglich. Daher muss auch die feuerfeste Zustellung berücksichtigt werden, insbesondere deren Wärmeleitfähigkeit und die sich daraus ergebene Temperatur der luftberührten äußeren Flächen des Gefäßes.
Da die feuerfesten Baustoffe in der Regel vom Betreiber oder vom Lieferanten eingebracht werden, ist zur richtigen Wahl der Werkstoffe eine Abstimmung zwischen Betreiber, Feuerfestlieferant und Pfannenhersteller erforderlich.
Von erheblicher Sicherheitsrelevanz sind die Festigkeit des Pfannengehänges, bestehend aus Traverse, Tragarmen und Anschlagbügel, die Verzapfung des Gehänges mit dem Pfannenkessel, die Festigkeit der Kesselbandage und des Kesselbodens sowie die Festigkeit und Kippsicherheit des Getriebes.
Pfannen gehören zu prüfpflichtigen Ausrüstungen
Bereits die Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme erfordert die Prüfung der vorgenannten Teile durch einen Sachkundigen. Alle 2 Jahre sind Hauptprüfungen erforderlich, bei Pfannen die älter als 3 Jahre sind. Eine Hauptprüfung ist bei Pfannen mit der Freilegung sämtlicher beanspruchter Teile mit Überprüfung auf Rissfreiheit mit einem zerstörungsfreien Prüfverfahren und Kontrolle der Verschleißteile, einschließlich des Getriebes verbunden.
In den Jahren zwischen den Hauptprüfungen ist eine Zwischenprüfung erforderlich, wobei alle beanspruchten Teile, die nach Entfernung des Wärmeschutzschildes sichtbar sind, ebenfalls mit einem zerstörungsfreien Prüfverfahren auf Verschleiß und Rissfreiheit durch einen Sachkundigen zu prüfen sind. Schließlich kann es vorkommen, dass eine außerordentliche Prüfung nach Schadensfällen, Instandsetzungsarbeiten oder besonderen Vorkommnissen durch einen Sachkundigen erfolgen muss. Trotz verbesserter beanspruchungsgerechter Ausführungen werden immer noch Unfälle und Schadensfälle bekannt, so dass mit Rücksicht auf Verschleiß, Deformation, Korrosion, aber auch mögliche Überbeanspruchung auf die Prüfverpflichtungen nach den UVV’en VBG 9a "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" und VBG 32 "Gießereien", dort insbesondere nach § 39 (4) hinzuweisen ist. Eine Handlungsanleitung wird mit dem in Kürze erscheinenden Merkblatt "Prüfung von Pfannen" gegeben werden.
Dem Betreiber obliegt weiterhin die Pflicht zur angemessenen Behandlung der Pfannen. Dazu gehören u. a.
- die Verwendung eines zur Tragöse passenden Tragmittelhakens
- der Hitzeschutz der tragenden Teile
- das rechtzeitige Erkennen des Futterverschleißes und somit die Vermeidung von Überhitzungszonen im Kesselblech
- das Vermeiden von Überbeanspruchungen des Gehänges beim Transport mit Flurförderzeugen und Fahrzeugen, das sehr leicht möglich ist
- Das Vermeiden zu hoher mechanischer und thermischer Beanspruchungen des Getriebes, z. B. durch unzulässiges Aufrichten des Gehänges mittels Kranhub
- das Unterlassen eigenmächtiger Inhaltsvergrößerungen durch Pfannenranderhöhung ohne Erhöhung der Festigkeit der tragenden Teile und Austausch des Getriebes
- die Aufrechterhaltung der Getriebeselbsthemmung bei Handkipppfannen
- das Unterlassen von Schweißarbeiten an Gehängeteilen.
Die Zertifizierung von Pfannen liegt im Aufgabenbereich der Prüf- und Zertifizierungsstelle des FA MFS ( Email).




