FA MFS: Sachgebiet Aufzüge

Arbeiten an Aufzugsanlagen

Verantwortung des Aufzugbetreibers

Seit Oktober 2002 sind mit der Inkraftsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) neue Regelungen für die Bereitstellung und Benutzung von Aufzugsanlagen getroffen.

Wenn es um die Sicherheit bei Aufzuganlagen ging, stand früher die Sachverständigenorganisation im Vordergrund, heute ist es der Betreiber. Der Betreiber ist verantwortlich für die sichere Inbetriebnahme, für das Betreiben, für den Umbau und er hat bei „besonderen Ereignissen“ sachgerecht zu reagieren.Für den Betreiber ergeben sich aus den genannten Rechtsvorschriften unterschied­liche Verpflichtungen. Sie sind vom Beschäftigungsverhältnis des Benutzers, wie auch desjenigen der am Aufzug arbeitet, abhängig.

Benutzer ist Beschäftigter des Betreibers

Der Aufzug ist Arbeitsmittel, wenn er vom Beschäftigten zur Erledigung seiner Tätig­keiten, wie z. B. Zugangsmittel oder zum Materialtransport, verwendet wird.
Neben der generellen Forderung des Arbeitsschutzgesetzes an den Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen ist der Betreiber verpflichtet, für die sichere Bereitstellung und Benutzung dieses Arbeitsmittels eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die notwendigen Maßnahmen zu ermitteln. Dabei sind insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Aufzugs als Arbeitsmittel verbunden sind. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist u. a. der Benutzerkreis zu betrachten, z. B. Personen mit eingeschränkter Mobilität, Personen mit Material oder gar mit Transportmitteln.

Benutzer ist Beschäftigter eines anderen Arbeitgebers

Für den Arbeitnehmer ist der Aufzug ein Arbeitsmittel, das ihm jedoch nicht vom eigenen Arbeitgeber bereitgestellt wird.

Die Verpflichtungen zur Gefährdungsbeurteilung und Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz für das Arbeitsmittel gilt auch hier. Da der Arbeitgeber z. B. als Mieter nicht Eigentümer bzw. Betreiber der Aufzuganlage ist, kann er im Normalfall die erforderlichen technischen Maßnahmen nicht selbst durchführen. Vielmehr hat er die ermittelten Gefährdungen dem Betreiber zu melden und die Durchführung angemessener Maßnahmen zu fordern. Nachrangig sind seinerseits noch organisatorische Maßnahmen zu treffen und entsprechende Unterweisungen seiner Mitarbeiter durchzuführen.

Das Unternehmen, das die Beschäftigten z. B. für Reinigungsarbeiten oder Reparaturen in ein Gebäude schickt, betrachtet meist den Aufzug nicht als ihren Zuständigkeitsbereich. Sie verlassen sich selbstverständlich darauf, dass der Aufzug sicher ist. Spätestens wenn Materialtransporte erforderlich ist, wie z. B. Werkzeug und Reinigungsgeräte, kann davon jedoch nicht mehr stillschweigend ausgegangen werden.

Andererseits hat nach § 12 Abs. 3 der Betreiber der Aufzugsanlage Mängel zu ermitteln, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Im Rahmen einer sicherheitstechnischen Bewertung können die Sicherheitsdefizite im Vergleich zum Stand der Technik aufgezeigt werden. Neben den Hinweisen im Anhang 1 der BetrSichV kann dazu auch die Norm DIN EN 81-80 „Regeln für die  Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge“ herangezogen werden.

Personen, die am Aufzug Arbeiten durchführen

Personen, die am Aufzug Arbeiten durchführen, können Beschäftigte des Betreibers, z. B. eigene Instandhalter oder Personen eines anderen Arbeitgebers sein.

Sind die Personen die am Aufzug Arbeiten durchführen Beschäftigte des Betreibers, ist der Betreiber Arbeitgeber. Der Betreiber ist deshalb verpflichtet, für diese Art der Benutzung eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Sind die Personen, die am Aufzug arbeiten, Beschäftigte eines anderen Arbeitgebers, wie z. B. Instandhaltungspersonal eines Serviceunternehmens, ist der Aufzug vorrangig Arbeitsstätte. Auch hier gilt nach § 12 Abs. 5 der BetrSichV, dass der Betreiber Mängel ermitteln muss und dafür Sorge zu tragen hat, dass Beschäftigte und Dritte nicht gefährdet werden. Gegebenenfalls sind diese Anforderungen auch Vertragsbestandteil im Dienstleistungsvertrag mit der Instandhaltungsfirma.

Durch eine Einweisung verbunden mit der Aushändigung der Betriebsanleitung des Aufzugherstellers, können in diesem Fall die Anforderungen erfüllt werden.

Gefährdungen können sich für diese Personengruppen insbesondere an Altanlagen ergeben. Fehlende Abdeckungen an Treibscheiben, Umlenkrollen und spannungsführenden Teilen, keine Abtrennungen gegenüber benachbarter Aufzüge sowie nicht sicher begehbare Zugänge zum Triebwerksraum sind Anlass für Nachrüstungen.
Die BetrSichV fordert nicht pauschal, dass die bestehende Aufzuganlage auf den aktuellen Stand der Technik nach Aufzugsnormen nachzurüsten ist. Jedoch muss die Anlage bei bestimmungsgemäßer Benutzung entsprechend Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleisten.

Eine Aufzuganlage darf nicht betrieben werden, wenn durch Mängel Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

Unabhängig von den Beschäftigungsverhältnissen hat der Aufzugsbetreiber sicherzustellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden. Nach TRBS 2181 „Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln“ soll die Zeit zwischen Abgabe des Notrufes und dem Eintreffen der Hilfeleistenden an der Anlage nicht mehr als eine halbe Stunde betragen.

Für Aufzüge ist eine Gefährdungsbeurteilung und eine sicherheitstechnische Bewertung durchzuführen.

Weitere Informationen


Die aktuelle BGI 779 Montage, Demontage und Instandhaltung von Aufzugsanlagen können Sie hier herunterladen. 

 

Fachausschuss Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau
Sachgebiet Aufzüge
Obmann Dipl.-Ing. Wolfgang Rösch (Email)

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