Mitgliedschaft und Beitrag

Mitteilungspflichten: Was muss ich als Unternehmer wann mitteilen?

Geschäftsleute im Gespräch


Die Berufsgenossenschaft sieht sich im Verständnis ihrer Mitarbeiter nicht als Behörde, sondern als Partner der Versicherten und der Unternehmen. Damit diese Partnerschaft optimal „funktioniert“, und die BG im Rahmen der Beratungsarbeit die bestmögliche Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften für die Unternehmen und Versicherten erreichen kann, benötigt sie Informationen über alle wesentlichen Veränderungen, die von Bedeutung sein können.

 

Gründung eines Unternehmens

 

Wer ein neues Unternehmen eröffnet, ist verpflichtet, sich bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Jeder Unternehmer hat binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens die Art und den Gegenstand des Unternehmens, die Zahl der Versicherten und den Tag der Eröffnung des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen. Dies ermöglicht es der Berufsgenossenschaft, dem Unternehmen einen Bescheid über ihre Zuständigkeit zu erteilen. Gleichzeitig mit dem Zuständigkeitsbescheid (Mitgliedsschein) erhält jedes Unternehmen einen Veranlagungsbescheid. In diesem wird geregelt, zu welchen Gefahrklassen ein Unternehmen veranlagt wird. Dies ist wichtig für eine zutreffende Berechnung der Beiträge.

Von der Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde erhalten die Unfallversicherungsträger in der Regel Durchschriften. Dies entbindet die Unternehmer aber nicht von ihrer Verpflichtung, sich selbst innerhalb der Frist bei einer BG anzumelden.

Eine Besonderheit gibt es noch für ausländische Unternehmen, die in Deutschland tätig werden. Diese haben der Berufsgenossenschaft einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland zu benennen. Dieser nimmt gegenüber der BG alle Rechte und Pflichten eines Unternehmens wahr; insbesondere haftet er für die Zahlung der Beiträge.

 

Die sachliche Zuständigkeit der BGM ergibt sich aus § 3 der Satzung der BGM und die örtliche Zuständigkeit aus § 4 der Satzung der BGM.

Änderungen im Unternehmen

 

a) Art und Gegenstand des Unternehmens ändern sich

Dies kann für Ihre BG-liche Zuständigkeit von Bedeutung sein. Ein Beispiel: Sie haben bisher eine Produktion mit 20 Beschäftigten und einen Handel mit 5 Beschäftigten betrieben. Nun stellen Sie die Produktion ein, betreiben zukünftig nur noch Handel. Dann ist für ihr Unternehmen die künftige berufsgenossenschaftliche Zugehörigkeit zu prüfen.

 

b) Sie eröffnen weitere Produktionsbereiche oder der Produktionsschwerpunkt verlagert sich

Diese Änderungen können für die Zuordnung zu den Gefahrklassen von Bedeutung sein. Da sich dies auch auf die Höhe Ihres Beitrages auswirken kann, sind diese Veränderungen anzuzeigen. Die BG hebt dann den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der Ihrer Änderungsmitteilung folgt. Doch Vorsicht: Ändert sich die Gefahrklasse zu Ungunsten des Unternehmens und Sie zeigen diese Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig (innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt) der BG an, wird der Veranlagungsbescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit, also rückwirkend geändert. Dies kann im Einzelfall zu hohen Beitragsnachforderungen führen.

Deshalb: Zeigen Sie uns lieber eine Änderung zu viel (also auch, wenn sie vielleicht nicht zu einer Änderung der Veranlagung führt) als gar nicht an!

 

c) Wechsel in der Person des Unternehmens

Übergeben Sie ihr Unternehmen an eine andere Person - auch innerhalb der Familie - oder ändert sich die Rechtsform des Unternehmens (z.B. aus einem Einzelunternehmen wird eine GmbH, oder eines oder mehrere Mitglieder einer GbR oder einer oHG wechseln oder scheiden aus), so haben sowohl der bisherige als auch der neue Unternehmer diese Änderung der BG binnen vier Wochen nach dem Wechsel anzuzeigen.

Dies ist besonders für die Haftung der Beiträge von Bedeutung. Der bisherige Unternehmer haftet nämlich auch für die Beiträge des neuen Unternehmens, solange er seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist. Das können unter Umständen auch mehrere Jahre sein.

Auch können sich die Veränderungen auf den Versicherungsschutz von Unternehmern, mitarbeitenden Gesellschaftern, Kommanditisten oder Geschäftsführern auswirken.

Rechtzeitige Information

Postkasten

Informieren Sie bitte die Mitglieder- und Beitragsabteilung über alle Veränderungen möglichst schon im Vorfeld!

 

Hier unser Servicecenter für Sie:

                                                       Tel.: 0800/99900801

                                                       Fax: 06131/80219500

                                                       E-Mail

 

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