Gefahrtarif
Allgemeines
Für die Berechnung der Beiträge genügt das Gesamtentgelt nicht, weil sich die Höhe der Beiträge aufgrund des § 153 I SGB VII auch nach dem Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen richten muss. Hierzu dient der nach § 157 Abs. 1 SGB VII aufzustellende Gefahrtarif, der für die in einer BG zusammengefassten Gewerbszweige entsprechend differenzierten Gefahrklassen vorsieht. Auf diese Weise soll eine nach dem Verursachungsprinzip gerechte Verteilung des Umlagesolls auf die Beitragspflichtigen erreicht werden.
Formvorschriften zum Gefahrtarif enthält das Gesetz nicht. Es beschränkt sich in § 157 Abs. 1 SGB VII auf die Verpflichtung, dass die Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr abgestuft werden müssen. Damit wird seine Gestaltung dem Ermessen der Selbstverwaltung überlassen.
In der Regel besteht der Gefahrtarif aus einem Teil mit dem Katalog der Gewerbszweige und ihren Gefahrklassen. Zusätzlich gibt es einen Teil mit den sonstigen Bestimmungen für die Veranlagung und eine Regelung zur Zuordnung der Entgelte zu den Tarifstellen.
Da in der gesetzlichen Unfallversicherung die Unternehmer zu Risikogemeinschaften nach dem Prinzip der gewerblichen Gliederung zusammengeschlossen sind, muss auch die Unfallgefahr, die sich in der Gefahrklasse ausdrückt, als Durchschnittsgefährdung ganzer Gewerbszweige gemessen werden. Würde die Gefahrklasse für Einzelunternehmen festgestellt, so müsste jeder Unternehmer im Wesentlichen seine eigenen Lasten tragen, womit gegen elementare Grundsätze der Versicherung (Risikogemeinschaft, Solidarhaftung) verstoßen würde.
Der Katalog von Gewerbszweigen und des in Ziffern ausgedrückten Grades ihrer Unfallgefährlichkeit soll alle Gewerbszweige ausweisen, für die die BG sachlich zuständig ist.
Die Gefahrklasse ist nicht nach einer einmal festgelegten abstrakten Gefahr zu bilden, sondern laufend - mindestens alle 6 Jahre - dem Grad der Unfallgefahr anzupassen, was gleichbedeutend ist mit der Überprüfung und Neugestaltung des Gefahrtarifs (§ 157 Abs. 5 SGB VII). Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Risiken der einzelnen Gewerbszweige durch neue Techniken und Arbeitsweisen ständig verändern und auch durch die Anstrengungen bei der Unfallverhütung die Unfallgefahr nachhaltig beeinflusst wird.
Die Laufzeit des Gefahrtarifs (Tarifzeit) wird Gefahrtarifperiode genannt.
Die Aufstellung des Gefahrtarifs (prüfen und vorbereiten) erfolgt durch einen Ausschuss, der sich aus Mitgliedern des Vorstandes und der Vertreterversammlung zusammensetzt (Gefahrtarifausschuss). Für die Beschlussfassung über den Gefahrtarif ist aber allein die Vertreterversammlung zuständig, weil es sich dabei um einen Akt autonomer Rechtsetzung handelt (§ 157 Abs. 1 S. 1 SGB VII). Damit der Gefahrtarif und jede Änderung rechtswirksam werden, bedürfen sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 158 Abs. 1 SGB VII).
Der Grad der Unfallgefahr schlägt sich am deutlichsten am Unfallgeschehen und damit in den für Unfälle gezahlten Leistungen nieder. Deshalb hat auch schon das frühere Reichsversicherungsamt (RVA) den BG’en empfohlen, zur Ermittlung der Gefahrklassen die finanziellen Aufwendungen für die Unfälle eines Gewerbszweigs ins Verhältnis zu den Entgelten zu setzen. Dieses Verfahren ist seit dem SGB VII gesetzlich festgeschrieben (§ 157 Abs. 3 SGB VII).
Errechung der Gefahrklassen
Bei der Errechnung der Gefahrklassen muss sich die BG zunächst entscheiden, für welchen Zeitraum sie die Leistungen und Gesamtentgelte in den einzelnen Gewerbszweigen gegenüberstellen will; denn der Beobachtungszeitraum ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Je länger der Beobachtungszeitraum ist, desto weniger werden sich die gegenwärtigen Verhältnisse in der Gefahrklasse niederschlagen können. Ein zu kurzer Beobachtungszeitraum birgt wiederum die Gefahr, dass Zufälle das Ergebnis verfälschen. Die letzten 5 - 10 Jahre vor der Aufstellung des neuen Gefahrtarifs bieten sich als Beobachtungszeitraum besonders an.
Die Gefahrklasse wird ermittelt, in dem errechnet wird, wieviel Euro Neulast-Unfallentschädigungsleistungen auf 1.000 Euro Gesamtentgelt im Beobachtungszeitraum entfallen. Das Ergebnis ist die Belastungsziffer.
Die Formel für die Berechnung der Belastungsziffer (§ 157 I SGB VII) lautet:
Neulast-Entschädigung des Gewerbszweiges X 1.000 : Gesamtentgelt des Gewerbszweiges im Beobachtungszeitraum
Die Belastungsziffer wird nach Auf- oder Abrundung (in der Regel wird die zweite Stelle hinter dem Komma gerundet) als Gefahrklasse in den Gefahrtarif übernommen.
In den Neulast-Unfallentschädigungen sind in der Regel alle Entschädigungen, die aus Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten erwachsen, zusammengezogen. Es sind alle Leistungen zu berücksichtigen, auch wenn die Unfallsache nicht zur Rentenfeststellung führt.
Das Gesamtentgelt für die Zwecke des Gefahrtarifs ist identisch mit dem Gesamtentgelt, das im Beobachtungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde gelegt worden ist.
Das Gesamtentgelt der einzelnen Gewerbszweige für den Beobachtungszeitraum steht der BG aus den Gesamtnachweisen für die einzelnen Jahre zur Verfügung. Die Entschädigungsleistungen werden aus dem Unfallverzeichnis entnommen, das die BG'en zu führen haben.
Gefahrklassen sollen nur für Gewerbezweige festgesetzt werden, die eine bestimmte Mindestgröße haben. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, wird durch Zusammenlegung technologisch und von der Unfallgefahr her gesehen gleichartiger oder ähnlicher Gewerbszweige eine Gefahrengemeinschaft in erforderlicher Größe gebildet, um die für eine Versicherung unverzichtbare breite Basis für den Risikoausgleich zu erhalten.
Nach Auffassung des Bundesversicherungsamtes (BVA) sollte eine Gefahrengemeinschaft, für die eine eigene Gefahrklasse festgesetzt werden kann, ein Gesamtentgelt von mindestens 100 Mio. Euro im Beobachtungszeitraum haben.
Über die Veranlagung der Unternehmen zu den Klassen des Gefahrtarifs erhalten die Unternehmer einen Veranlagungsbescheid.
Der Veranlagungsbescheid gilt auch gegenüber dem freiwillig versicherten Ehegatten der Unternehmer und wie ein Unternehmer Tätigen.
Damit der Gefahrtarif und Änderungen des Gefahrtarifs rechtswirksam werden, bedürfen sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 158 I SGB VII). Nach der Genehmigung kann der Gefahrtarif mit Erfolg nur angefochten werden, wenn der Nachweis geführt wird, daß Normen höherrangigen Rechts verletzt wurden und der Gefahrtarif nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (BSG 27, 237).



