Insolvenzgeld
Achtung: Neue gesetzliche Regelung zum Einzug des Insolvenzgeldes ab 01.01.2009
Mit Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungs-gesetz - UVMG) vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) wird der Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld von den Unfall-versicherungsträgern auf die Einzugsstellen übertragen. Für die Zeit ab 1. Januar 2009 wird die Insolvenzgeldumlage durch die Einzugsstellen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weitergeleitet.
Hierzu finden Sie [mehr]im Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung.
Bis zum 31.12.2008 galten folgende Regelungen zum Insolvenzgeld!
Für das Umlagejahr 2008 wird letztmalig der Beitrag zum Insolvenzgeld durch die Berufsgenossenschaft erhoben. Die Umlageziffer für das Jahr 2008 beträgt 0,93 je 1.000 EUR Arbeitsentgelt.
Die Berufsgenossenschaften sind vom Gesetzgeber beauftragt, die Mittel zur Finanzierung des Insolvenzgeldes von den Unternehmern einzuziehen und an die Bundesagentur für Arbeit weiter zu leiten (§ 359 Abs.1 SGB III).
Mit dem Insolvenzgeld wird der Anspruch der Arbeitnehmer auf Lohn und Gehalt gesichert, wenn deren Arbeitgeber Insolvenz anmeldet. Die Höhe der Umlage für das Insolvenzgeld ist abhängig von der Anzahl der Insolvenzen und der damit verbundenen Entgeltansprüche der betroffenen Arbeitnehmer.
Das Insolvenzgeld berechnet wie folgt: Arbeitsentgelt X Beitragsfuß ÷ 1000
Die Gefahrklasse Ihres Unternehmens bleibt bei der Berechnung ebenso wie die Versicherungssummen von Freiwilligen Unternehmerversicherungen unberücksichtigt.




