Beitragsausgleichsverfahren
Die individuelle Unfallbelastung des Unternehmens spielt bei der Veranlagung nach dem Gefahrtarif keine Rolle. Damit das tatsächliche Unfallgeschehen im Unternehmen aber trotzdem bei der Beitragsberechnung Berücksichtigung findet, hat der Gesetzgeber das Beitragsausgleichsverfahren (Zuschlag-/Nachlassverfahren) vorgeschrieben. Jedem Unternehmen sollen unter Berücksichtigung der meldepflichtigen Versicherungsfälle Zuschläge auferlegt oder Nachlässe gewährt werden. Dadurch soll ein spürbarer, finanzieller Anreiz zu gesteigerter Unfallverhütung gegeben werden.
Das Verfahren ist in § 30 der Satzung der BGM geregelt.
Der Unternehmer hat nicht auf alle Bereiche, in denen sich Unfälle ereignen können, Einfluss. Aus diesem Grund bleiben z.B. Wegeunfälle, d.h. Unfälle zwischen Wohnung und Betriebsstätte, unberücksichtigt. Auch Unfallbelastungen, deren Entstehung oder Folgen nachweislich auf alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen zurückzuführen sind, bleiben unberücksichtigt. Den Nachweis hierfür hat das Unternehmen zu führen. Es muss sich um das alleinige Verschulden der betriebsfremden Person handeln.
Beispiel: Der Bote des Unternehmens bringt mit dem Auto Briefe zur Post. An einer roten Ampel hält er ordnungsgemäß an. Der nachfolgende Kfz-Fahrer reagiert zu spät und verursacht einen Auffahrunfall.
Aufgrund der Vielzahl der gemeldeten Unfälle und Berufskrankheiten lassen sich Fehler nicht vermeiden. Deshalb kann es vorkommen, dass im Beitragsausgleich des Beitragsbescheides Fälle enthalten sind, die nicht im Beitragsausgleich zu berücksichtigen sind. In diesem Fall beantragen Sie bitte eine Korrektur und teilen uns schriftlich mit, welche Fälle aus Ihrer Sicht nicht im Beitragsausgleich zu berücksichtigen sind.
Um Fehlzuordnungen im Beitragsbescheid möglichst gering zu halten, hat die BGM ein Vorprüfverfahren eingeführt. 3 - 4 Mal pro Jahr erhalten die Betriebe vorab Listen mit Unfällen, die das Unternehmen zum jeweiligen Zeitpunkt belasten. Das ermöglicht den Unternehmen, die Werte des Beitragsausgleichsverfahrens vor Erlass des Beitragsbescheides zu korrigieren. Eine Korrektur des Beitragsbescheides ist dann nicht mehr erforderlich.
Deshalb unsere Bitte: Kontrollieren Sie die übersandten Listen!
Berufskrankheiten werden grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn die Beschäftigungszeit im Unternehmen mindestens ein Siebtel der gesamten gefährdenden Tätigkeitszeit des Versicherten erreicht.
Nachlässe und Zuschläge sind auf Höchstbeträge begrenzt.
Alle Unfallbelastungen, die durch den Zuschlag oder verminderten Nachlass nicht ausgeglichen werden, müssen von allen Mitgliedsunternehmen solidarisch getragen werden.
In der Umlagerechnung sind die Beitragsnachlässe Ausgaben, die Beitragszuschläge Einnahmen. Die Jahreswerte sind im Verwaltungsbericht veröffentlicht.
Da die Nachlässe Ausgaben sind, ist es nicht erstrebenswert, einen höheren finanziellen Anreiz durch z.B. Verdoppelung der Nachlässe zu schaffen. Dadurch würden die Ausgaben der Berufsgenossenschaft zusätzlich erhöht. Dies hätte Auswirkungen auf die Umlageziffer. Zwar würde den Unternehmen im Beitragsausgleich ein höherer Nachlass als bisher gewährt, aber die steigende Umlageziffer führte zu einem höheren Beitrag der allgemeinen Umlage.
Die Auswirkungen des neuen Lastenausgleiches durch Inkrafttreten des UVMG auf die im Bescheid 2009 ausgewiesene Umlageziffer sind in der Rubrik „Beitrag“ erläutert.
Das Beitragsausgleichsverfahren wird nur aus dem Beitrag errechnet (berücksichtigungsfähiger Beitrag), der sich aus der Eigenumlage ergibt. Deshalb ist die im Bescheid 2009 ausgewiesene Umlageziffer zunächst um den Betrag von 0,16 (Lastenverteilung nach Neurenten) zu mindern. Damit ist gewährleistet, dass fremde Lasten bei Ihrem Beitragsausgleich unberücksichtigt bleiben.
Gehen Sie folglich nicht von der im Bescheid zu Punkt „1. Allgemeine Umlage“ ausgewiesenen Zwischensumme aus!
Ein detailliertes Berechnungsbeispiel finden Sie hier.




