Meldung Unfall und Berufskrankheit
- Die Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, alle Unfälle in ihren Unternehmen (auch Unfälle auf Betriebswegen, Dienstreisen, Wege von und zur Arbeit) der Berufsgenossenschaft zu melden, wenn ein Mitarbeiter getötet oder so verletzt wird, dass er für mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird.
Bei der Drei-Tage-Frist (Meldepflicht) ist die Anzahl der Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit entscheidend und nicht wie viele Arbeitstage ausgefallen sind. Der Unfalltag wird dabei nicht mitgezählt. Die ausgefüllte Unfallanzeige ist innerhalb von drei Tagen an die für den Betrieb zuständige Bezirksverwaltung der BGM zu senden.
Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort zu melden.
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung muss der Verleiher seiner für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft (in der Regel die Verwaltungs-BG) den Unfall des Leiharbeitnehmers melden. Aus Gründen der Unfallverhütung muss auch der Entleiher den Unfall der für sein Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft melden (in der Unfallanzeige bei Ziffer 9. den Status „Leiharbeitnehmer“ ankreuzen).
- Notfalltelefon Ausland: +49 (0)6131 802 800
Sie brauchen Hilfe bei einem Arbeitsunfall im Ausland?
Die BGM ist 24 Stunden täglich unter dieser Telefonnummer erreichbar. So kann z. B. schnellstmöglich eine Verlegung in ein geeignetes Krankenhaus vor Ort oder ein Rücktransport zur Behandlung im Inland veranlasst werden.
- Anzeige Berufskrankheit
Die behandelnden Ärzte, die einen Verdacht auf eine Berufskrankheit haben, sind gesetzlich verpflichtet, diese der Berufsgenossenschaft anzuzeigen. Dies gilt auch für den Betriebsarzt, den Arbeitgeber und die Krankenkasse, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass Mitarbeiter an einer Berufskrankheit leiden.



